Ab dem 1. Januar 2023 können Arbeitgeber –unabhängig von ihrer Größe oder Branche –folgende Bescheinigungen (§313a Abs. 1 SGB III n.F.) grundsätzlich nur noch digital, und nicht mehr in Papierform, an die Bundesagentur für Arbeit (BA) übermitteln Arbeitsbescheinigung (§312 SGB III), EU-Arbeitsbescheinigung (§312a SGB III) und Nebeneinkommensbescheinigung (§313 SGB III).

Die elektronische Übermittlung können Arbeitgeber mit dem BEA-Service (BEA: Bescheinigungen elektronisch annehmen) über ihr Lohnabrechnungsprogramm übermitteln. Sofern die Lohnabrechnungssoftware BEA nicht unterstützen sollte, können Arbeitgeber die Daten über die Website der Sozialversicherung im Internet (https://www.itsg.de/produkte/sv-net/) übermitteln. Die Website der „sv.net“bietet in der kostenlosen Standard-Version die Möglichkeit, Bescheinigungen an die Agentur für Arbeit zu übermitteln.

Hinweis:

Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, können Arbeitgeber die Bescheinigungen noch nach diesem Datum in Papierform oder maschineller Form einreichen. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022. Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass die o. g. Bescheinigungen i. d. R. unverzüglich auszustellen und zu übermitteln sind.

Ab dem 1. Januar 2023 können Beschäftigte auch nicht mehr –wie bisher –der elektronischen Datenübermittlung widersprechen. Für Arbeitgeber entfällt ab diesem Zeitpunkt die Pflicht, Beschäftigte über die elektronische Übermittlung ihrer Daten zu informieren (vgl. §313a Abs. 1 S. 2 SGB III a.F.). Die BA hat die Person, für die eine Bescheinigung übermittelt worden ist, gemäߧ313a Abs. 2 SGB III n.F. spätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes über die übermittelten Daten zu informieren.