Für Ausbildungsbetriebe ist es eine gute Nachricht: Ein aktuelles Urteil stellt klar, dass sich ein Auszubildender eine Weiterbeschäftigung nach der Lehre nicht einfach so „erschleichen“ kann.

Hintergrund: Hat der Azubi seine Abschlussprüfung bestanden, begründet der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn er den Azubi anschließend weiter beschäftigt. Durch die aktuelle Rechtsprechung muss der Ausbildungsverantwortliche jetzt zumindest davon Kenntnis haben, dass die Abschlussprüfung bestanden wurde.

Im entschiedenen Fall hatte ein Auszubildender dem Ausbildungsbetrieb die genauen Prüfungstermine nicht mitgeteilt. Er bestand die Abschlussprüfung im Juni, doch sein Ausbildungsvertrag endete erst im August – wie so oft. Dass der Azubi im Betrieb nichts von seinem Erfolg erzählte und das Unternehmen keine Information über die Termine hatte, ist ungewöhnlich. Es lag der Verdacht nahe, dass es der Azubi gezielt auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgesehen hatte.

Doch dem schoben die Richter einen Riegel vor. Damit wurde die bisherige Rechtsprechung zugunsten der Arbeitgeber geändert. Durch die zugelassene Revision steht allerdings noch eine höchstrichterliche Entscheidung vor dem BAG aus.

Darüber hinaus können Sie auch noch folgende Maßnahmen ergreifen:

Der Unternehmer sollte stets über die Prüfungstermine im Bilde sein. Falls notwendig sollte man die Kammer um frühzeitige Mitteilung der Termine bitten oder die Azubis selbst befragen.

Auch sollte man sich schriftlich absichern. Auszubildende, die nicht übernommen werden sollen, sollten schriftlich darauf hingewiesen werden, dass sie nach Bestehen der Abschlussprüfung nicht mehr weiterarbeiten dürfen. Dass die Info zur Kenntnisgenommen wurde, sollte man sich schriftlich bestätigen lassen.

Wenn die Abschlussprüfung naht und der Auszubildende soll unbefristet übernommen werden, sollte man beachten, dass der ehemalige Azubi bereits ab dem Tag nach der bestandenen Abschlussprüfung Anspruch auf Zahlung des Gesellenlohns hat. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte man den Arbeitsvertrag schon vor der Abschlussprüfung fertig stellen.

Soll der Auszubildende befristet übernommen werden, besteht ebenfalls Anspruch auf Gesellenlohn ab dem Tag nach der bestandenen Abschlussprüfung. Der befristete Arbeitsvertrag sollte vor der Abschlussprüfung erstellt und unterschrieben werden, denn so vermeidet man das Risiko einer versehentlichen unbefristeten Übernahme durch die Weiterbeschäftigung.

Soll der Azubi gar nicht übernommen werden, sollte man alle Prüfungstermine in Erfahrung bringen, den Azubi genau über die Rechtslage informieren und ihn schriftlich dazu verpflichten, nach bestandener Prüfung nicht mehr zu arbeiten. Außerdem sollten die Prüfungsergebnisse angefordert werden.

Bei einer befristeten Übernahme lauert noch eine Falle: Grundsätzlich muss ein befristeter Arbeitsvertrag vor der Arbeitsaufnahme unterschrieben werden. Sonst kann der Arbeitnehmer auf einem unbefristeten Vertrag bestehen. Das gilt auch, wenn der Fehler nach wenigen Tagen korrigiert und ein schriftlicher Vertrag mit Befristung abgeschlossen wird.

Diese „Entfristungsfalle“ lässt sich beheben: Beim nachträglichen schriftlichen Vertrag wird das Enddatum der Befristung um wenige Tage gegenüber der mündlichen Vereinbarung geändert. Damit gilt die Änderung nicht mehr als Korrektur, sondern als eigenständiger Arbeitsvertrag. Diese Praxis wird durch ein Urteil des BAG ermöglich (Urteil vom 13.06.2007, Az. 7 AZR 700/06).

In diesem Fall einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich auf ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 23.2.2004 bis zum 22.2.2005. Der Vertrag wurde erst am 26.2.2004 schriftlich geschlossen. In der schriftlichen Version wurde die Befristung aber auf den 19.02.2005 geändert.

Weil der mündliche Vertrag nicht 1 zu 1 übernommen wurde, handelte es sich um einen eigenständigen Arbeitsvertrag mit gültiger Befristung.

(LAG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 20.4.2007, Az. 13 Sa 330/07)