Problem: fehlende Mobilität
Geförderte Weiterbildungen zum Führerscheinerwerb
Immer weniger Mitarbeiter haben heute für den Alltag im handwerksbetrieb geeignete Führerscheine. Damit geht ein großes Stück an Flexibilität und Einsetzbarkeit verloren. Die Fahrschulen der SBH West, in Paderborn die Fahrerakademie, bieten geförderte Weiterbildungen an, in denen Führerscheine aller Fahrzeugklassen erworben werden können.
Qualifizierung Auslieferungsfahrer
Wie zum Beispiel bei der beliebten Qualifizierung zum Auslieferungsfahrer. In nur vier Monaten lernt ein Teilnehmender das Basiswissen im Fachbereich Lager und Logistik und erwirbt in der Zeit den Führerschein der Klasse B für den PKW. Kommunikation und Verständigung werden außerdem in berufsbezogenen Sprachkursen zum Erwerb des Führerscheins verbessert.
Aufbaukurs Berufskraftfahrer
Für Betriebe und Unternehmen können die Aufbaukurse für Berufskraftfahrer/innen interessant sein.
Um gewerblich ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen braucht es mehr, als nur die entsprechende Fahrerlaubnisklas-se C1, C1E, C, CE, D, DE. Je nach Branche sind die „Beschleunigte Grundqualifikation“, eine ADR- und Gefahrgut-schulung, Ladungssicherung und die gesetzlich verpflichtenden Weiterbildungen für Berufskraftfahrer erforderlich. In dem Angebot „Modulare Qualifi- zierung“ lassen sich einzelne noch feh-lende Qualifikationen unabhängig voneinander erwerben. So kommen die Teilnehmenden Schritt für Schritt zur Berechtigung als Kraftfahrer/in.
Ein großer Teil der Arbeitgeber nutzt zur Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter dabei die Förderung über das Qualifizierungschancengesetz. Über die Förderhöhe der Lehrgangskosten und Lohnkostenzuschüsse entscheidet der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit (05251 120 319).
Zu Fragen der Fahrerlaubnisklassen und Zugangsvoraussetzungen berät die Fahrerakademie Paderborn gerne jederzeit!
Kontakt:
Fahrerakademie Paderborn Borchener Str. 338b 33106 Paderborn
05251 540 795 1
info@fahrerakademie.de
Welche Fahrerlaubnisklasse brauche ich?
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) bis 3500 kg zulässige Gesamtmasse (zGM), mit bis zu 8 Sitzplätzen (zusätzlich zum Fahrersitz), auch mit Anhänger
(zGM des Anhängers: maximal 750 kg) sowie auch mit schwererem Anhänger, sofern die Kombination 3500 kg nicht übersteigt
Kombinationen aus Pkw (Fahrzeug der Klasse B) und Anhänger mit zGM über 750 kg, bei welchen die zGM der Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg beträgt. Die Eintragung der Schlüsselziffer 96 erfolgt nach Ablegen einer Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung.
Kombinationen aus Kraftfahrzeug der Klasse B und schwerem Anhänger oder Sattelanhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg zGM nicht übersteigt.
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg oder der Klasse B und einem Anhänger über 3.500 kg, soweit die zulässige Gesamtmasse der Kombination jeweils 12.000 kg nicht übersteigt.
Die Klasse C berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg).
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
AM Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
A1 Krafträder mit bis zu 125 ccm Hubraum und bis zu 11 kW Leistung
A2 Krafträder bis 35 kW Leistung, deren Ausgangsleistung nicht mehr als 70 kW beträgt
A Krafträder sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge
B Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse
BF17 Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse
Mindestalter für Erlangung der Fahrerlaubnis: 17 Jahre
Schlüsselzahl B96 Kraftfahrzeuge und Anhänger, die in der Kombination ein zulässiges Gesamtgewicht zwischen 3.500 und 4.250 kg besitzen
Schlüsselzahl B196 Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse sowie 125er-Leichtkrafträder auch mit Beiwagen
BE Fahrzeuge der Klasse B sowie Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 750 und 3.500 kg
C1 Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 7.500 kg
C1E Kombination aus einem Kraftfahrzeug gemäß C1 und einem Anhänger über 750 kg sowie Fahrzeug der Klasse B und ein Anhänger über 3.500 kg
C Kraftfahrzeuge mit über 3.500 kg Gesamtmasse
CE Kombination aus einem Kraftfahrzeug gemäß C und einem Anhänger über 750 kg
D1 Kraftfahrzeuge bis 8 m Länge, die zwischen 8 und 16 Personen befördern können (Fahrer nicht eingeschlossen)
D1E Kombination aus einem Kraftfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg
D Kraftfahrzeuge, die mehr als 8 Personen befördern können (Fahrer nicht eingeschlossen)
DE Kombination aus einem Kraftfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg
L Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Futtermischwagen und andere Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h
T Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h (bbH) sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Futtermischwagen und andere Flurförderfahrzeuge bis 40 km/h (bbH)
Wichtige Fragen:
Von besonderer Bedeutung für das Handwerk ist die Ausnahmeregelung gemäß § 1 (2) Nr. 5 BKrFQG: Ausgenommen von allen Grund- und Weiterqualifikationsbestimmungen sind die Lenker von …
„Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.“
Eine Gewichtsobergrenze und ein maximaler Entfernungsradius bestehen nicht!
Durch die zwischen Bund und Ländern vereinbarte Interpretation dieser Ausnahmeregelung fallen im Wesentlichen alle handwerklichen Transporte unter die Ausnahmeregelungen soweit keine hauptberuflichen Fahrer eingesetzt werden.
Grundsätzlich muss hier individuell der Einzelfall betrachtet werden.
Ausnahmeregelung für das Handwerk VO (EU) 165/2014 Artikel 45
Wenn Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt, dann muss keine Fahrerkarte gesteckt werden.
Wenn Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt, dann nicht.
Auch hier: Grundsätzlich muss hier individuell der Einzelfall betrachtet werden.